Das Konzept eines Balkonkraftwerks in einer Mietwohnung, um die Stromkosten zu senken, gewinnt zunehmend an Attraktivität. Doch viele Mieter fühlen sich von den komplexen Regelungen abgeschreckt, die dieses Vorhaben begleiten. Was genau dürfen Mieter, und welche Einschränkungen können Vermieter geltend machen?
Die Nutzung von Balkonkraftwerken in Mietwohnungen nimmt stetig zu. Immer mehr Mieter möchten durch die Nutzung von Solarenergie ihren eigenen Strom erzeugen und damit ihre Stromrechnungen reduzieren. Insbesondere in Zeiten steigender Nebenkosten, wie sie oft im Homeoffice erlebt werden, erweist sich diese Investition als lohnenswert. Obwohl die Anschaffungskosten zunächst hoch erscheinen mögen, amortisieren sie sich mit der Zeit.
Für Mieter mit einem Balkon eröffnen sich besonders gute Möglichkeiten, von eigenen Heimkraftwerken zu profitieren. Je nach Ausrichtung des Balkons und der Leistung der Anlage lassen sich erhebliche Einsparungen bei den Stromkosten erzielen.
Grundsätzlich ist die Montage und Nutzung eines Balkonkraftwerks in Deutschland für jeden erlaubt. Es gibt jedoch einige wichtige Aspekte zu beachten, um bürokratische Hürden zu umgehen und die Installation einer Mini-Photovoltaikanlage so einfach wie möglich zu gestalten.
Es empfiehlt sich, die EEG-Einspeisevergütung zu umgehen, indem der erzeugte Strom ausschließlich im eigenen Hausnetz genutzt wird und die Leistung 600 Watt nicht übersteigt. Dadurch entfällt die Notwendigkeit eines Elektrikers, da Mieter diese Anlagen selbst anschließen dürfen. Eventuell müssen in älteren Mietwohnungen neue digitale Stromzähler installiert werden, wofür die Bundesnetzagentur zuständig ist.
Bevor Mieter ein Balkonkraftwerk installieren, sollten sie den Mietvertrag genau prüfen. Oft enthalten diese bereits Vorgaben zur Montage von Gegenständen am Balkongeländer oder an der Außenwand. Zudem ist dringend anzuraten, vorab mit dem Vermieter zu sprechen. Die Befestigung einer Mini-Solaranlage an der Balkonbrüstung oder an der Hauswand stellt einen Eingriff in die Bausubstanz und Architektur dar. Daher ist die Genehmigung des Eigentümers oder der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Geplant ist, dass es künftig ausreicht, Vermieter oder Eigentümergemeinschaft zu informieren, ohne dass diese die Anlage leicht untersagen dürfen. Allerdings ist diese Gesetzesänderung noch nicht beschlossen.
Neben den rechtlichen Vorgaben, sind auch die technischen Bedingungen zu beachten. Ein Tipp der Bundesnetzagentur lautet: Achten Sie beim Wechselrichter auf die CE-Kennzeichnung, eine deutsche Bedienungsanleitung und eine Händleradresse in der EU. Ohne diese Voraussetzungen ist der Vertrieb in Deutschland nicht erlaubt.
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Es ist wichtig, über aktuelle Entwicklungen und geplante Gesetzesänderungen informiert zu sein, um die Installation und Nutzung von Balkonkraftwerken richtig zu planen. Zum Beispiel wurden seit dem 1. April 2024 Vereinfachungen für die Anmeldung von Steckersolar-Geräten bei der Bundesnetzagentur eingeführt.
Das „Solarpaket I“ der Bundesregierung, das kürzlich beschlossen wurde, sieht ebenfalls Vereinfachungen für Steckersolar-Geräte vor, die voraussichtlich noch im zweiten Quartal 2024 in Kraft treten werden.
Steckersolar-Geräte, auch Mini-Solaranlagen genannt, ermöglichen es Privatpersonen, eigenen Solarstrom zu erzeugen und direkt zu nutzen. Diese Geräte bestehen aus Solarmodulen und einem Wechselrichter, der den erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom umwandelt. Der Strom wird dann direkt in das Hausnetz eingespeist und kann zur Versorgung von elektrischen Geräten verwendet werden.
Im Gegensatz zu größeren Photovoltaikanlagen sind Steckersolar-Geräte für den Eigenbedarf gedacht und können von Privatpersonen selbst installiert werden.
Die Nutzung von Balkonkraftwerken in Mietwohnungen bietet Mietern die Möglichkeit, ihre Stromkosten zu senken und gleichzeitig einen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Durch die Einhaltung der geltenden Vorschriften und die Berücksichtigung geplanter Gesetzesänderungen können Mieter das Potenzial dieser Technologie optimal nutzen.
TIPP für Mieter: Holen Sie vorab die Zustimmung des Vermieters ein.
TIPP für Vermieter: Vereinbarung am besten gleich im Mietvertrag aufnehmen.
Mai 2024 / Verena Butschal
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