Kabel Nebenkostenprivileg endet bald – mögliche Problematik

Die Beendigung des Nebenkostenprivileg für Kabelgebühren – gut gedacht, schlecht gemacht?

Zum 01.12.2021 wurde seitens der Politik das Gesetz zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (TKMoG) in Kraft gesetzt. Hierbei wurde das Nebenkostenprivileg für die Kabelgebühren abgeschafft. Die Übergangsfrist endet am 30.06.2024. Das bedeutet, dass ab 01.07.2024 die Kabelgebühren nicht mehr auf den Mieter in der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden dürfen.

In der heutigen Zeit nutzen zunehmend, besonders jüngere Leute, Internet-TV oder Streamingdienste. Kabelgebühren müssen bislang dennoch über die Betriebskosten bezahlt werden, sofern ein Hausanschluss bereitsteht. Für diese Personengruppe könnte es ein Zugewinn sein, dass die Gebühren bald nicht mehr umgelegt werden dürfen.
Die jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen deutlich, dass Mietobjekte mit Abstand am häufigsten über Kabelanschlüsse verfügen (mehr als die Hälfte). Wer im Eigentum lebt, hat hingegen zumeist einen Satellitenanschluss (ca. 63%). Fast jeder fünfte Haushalt nutzt derzeit Internet-TV – und zwar nahezu gleichermaßen Mieter wie auch Eigentümer.

Quelle: statistisches Bundesamt Deutschland, destatis (2023)

 

Unter diesem Gesichtspunkt klingt die Gesetzesnovellierung doch erstmal gut, oder? Doch selten ein Nutzen ohne Schaden, könnte so manch einem in den Kopf kommen…

Sehen wir uns mögliche Problematiken für Vermieter und Mieter mal an.

Mögliche Problematik für Vermieter:

Die Ausgangssituation ist so, dass in Mehrfamilienhäusern bislang in der Regel vergünstigte Sammelanschlüsse für Kabelfernsehen abgeschlossen sind. Diese können nur durch Mehrheitsabstimmung der Eigentümergemeinschaft gekündigt werden. In einem Haus mit einem Mix aus selbst bewohnten und vermieteten Wohnungen können die Meinungen oft stark voneinander abweichen, ob der Sammelanschluss gekündigt oder beibehalten werden soll. Bleibt der Vertrag nach Abstimmung bestehen, kann der Vermieter seinem Mieter die Kosten hierfür nicht weiter über die Betriebskostenabrechnung umlegen. Der Mieter kann dank Opt-out-Regelung jegliche weiteren Zahlungen verweigern.

Welche Möglichkeiten bestehen dann? Hier ist eine Individual-Vereinbarung zur Kostenübernahme mit dem Mieter denkbar. Sollte dies nicht möglich sein, wird der ein oder andere Vermieter die Kosten ggf. durch eine Anhebung der Kaltmiete umlegen. Andere Vermieter wiederum bleiben bei Fortführung des Sammelvertrags auf den Kosten sitzen.

Probleme könnte es jedoch auch geben, wenn die Eigentümergemeinschaft die Kündigung des Sammelvertrags beschließt. Denn als Vermieter besteht grundsätzlich auch weiterhin eine Lieferpflicht für TV-Signal über Kabel gegenüber dem Mieter. Eigentlich unabhängig davon, ob sie die Kosten weiterhin umlegen dürfen oder nicht. Ein Sonderkündigungsrecht ist gegenüber den Kabelanbietern festgelegt, nicht aber gegenüber den Mietern. Ob sich das 2024 ändert? Hier sind die ersten Gerichtsurteile abzuwarten, die sicherlich 2024 nicht lange auf sich warten lassen.

Auch ein Einzelversorgungsvertrag für eine Wohnung wäre denkbar. Hierbei wird das Breitbandnetz der Immobilie genutzt, der Mieter wählt dann jedoch frei die Leistungen des Anbieters, die er beziehen möchte.  Doch auch  hier sind mögliche Probleme vorprogrammiert, allein schon aus datenschutzrechtlichen Aspekten.

Mögliche Problematik für Mieter:

Selbstverständlich gibt es auch viele Mieter, die froh um ihren Kabelanschluss sind und diesen auch gut und gerne nutzen. Sofern der hausinterne Sammelvertrag gekündigt wird, besteht die Möglichkeit für einen Einzelvertrag, der wesentlich teurer ist.

Sollte ein Vermieter seine Mehrkosten durch die Hintertür auf den Mieter umlegen, z.B. über eine Erhöhung der Kaltmiete, hat der Mieter natürlich auch keinen finanziellen Vorteil. Er zahlt das gleiche, eventuell ja sogar mehr.

Weitere Kosten könnten künftig durch das neue „Glasfaserbereitstellungsentgelt“ entstehen, das wiederum künftig auf Mieter umgelegt werden kann. Dies soll den Ausbau hausinterner Glasfasernetze pushen – als künftige Alternative zum Kabelfernsehen.

Insgesamt könnten daher in der Praxis künftig höhere Kosten auf Mieter zukommen. Der Präsident des Spitzenverbands der Wohnungswirtschaft GdW, Axel Gedaschko, befürchte „Mehrkosten von bis zu 200 Euro jährlich pro Haushalt“.

Allgemeine Problematik und Handlungsempfehlung:

Insgesamt könnte es durchaus zu einem gewissen Chaos kommen, auf beiden Seiten. Daher ist es ratsam, eine einvernehmliche Lösung für beide Seiten anzustreben. Dies könnte beispielsweise durch Mietvertragsverhandlungen oder eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag geschehen, bei der die Kosten dem Mieter separat berechnet werden. Auch hier könnte es jedoch unter Umständen Fallstricke geben. Der Ausschluss des Opt-out-Rechts des Mieters könnte ggf. als „Umgehung der Verbraucherprivilegien“ interpretiert werden. Eine fixierte Laufzeit der Vereinbarung wäre dahingehend wahrscheinlich sinnvoll. Auch hier werden sicherlich bald Rechtsstreits aufkommen – die Urteile könnten dann Handlungsempfehlungen begründen.

So oder so sollte der Vermieter seinen Mieter vorsorglich und rechtzeitig über die Gesetzesnovellierung informieren und ihn fragen, ob er den Kabelanschluss generell weiterhin nutzen möchte.

Auch kann es sich lohnen, über einen Glasfaserausbau nachzudenken, falls vor Ort möglich.


Wie stehen Sie zur Gesetzesnovellierung?

Möchten Sie als Mieter ihren Kabelanschluss weiterhin nutzen? Wie gehen Sie als Vermieter vor?

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Es handelt sich hier um einen Blogeintrag, der individuelle Überlegungen und die persönliche Meinung des Verfassers zum aktuellen Zeitpunkt widerspiegelt.

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